Zitat:
Ein Blick in die entsprechenden kantonalbernischen Gesetzestexte bestätigt dies: Für die Stimmausschüsse wird zwar nicht ein genauer Proporz vorgeschrieben, aber auf die Parteiverhältnisse in der Gemeinde sei «angemessen Rücksicht zu nehmen». Und etwas anderes fällt ins Auge. Artikel 25 des Gesetzes sagt es klipp und klar: «Die Auszählung ist öffentlich.» Das heisst, jeder Bürger, jede Bürgerin hat das Recht, einer Auszählung beizuwohnen. Allerdings gibt es eine Einschränkung: «Zuschauerinnen und Zuschauer dürfen sich nicht daran beteiligen oder die Arbeiten stören.»
Ein mit Zika verwandtes Virus überwintert in Schweinen
Forschende der UniBe haben gezeigt, dass das Virus Japanische Enzephalitis (JE) in der Mosiktofreien Winterzeit in Schweineherden zirkuliert und so überdauert